Zurück zur Übersicht
Mitbestimmung

BAG & Arbeitsgerichte 2026: Die 5 Urteile, die Betriebsräte und HR kennen müssen

Von Gig-Economy-Betriebsbegriffen bis KI-Mitbestimmung: Das Bundesarbeitsgericht hat zu Jahresbeginn 2026 gleich mehrfach die Spielregeln neu geschrieben. Die 5 wichtigsten Entscheidungen im Praxis-Überblick.

Hinweis des Autors

Dies ist meine persönliche Einschätzung auf Basis der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzeslage. Für verbindliche Beratung wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

2026 wird als arbeitsrechtliches Ausnahmejahr in die Geschichte eingehen. Gleich zu Jahresbeginn hat das Bundesarbeitsgericht in einer Serie von Grundsatzentscheidungen die Spielregeln für Betriebsräte, HR und Unternehmen neu geschrieben. Gig Economy, Matrixstrukturen, KI-Mitbestimmung – die Gerichte waren busy. Was Sie jetzt wissen müssen.

1. BAG klärt Betriebsbegriff für die Gig Economy — dreifach

Az. 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24, 7 ABR 40/24 — 28. Januar 2026

In drei Parallelentscheidungen hat der Siebte Senat des BAG eine der drängendsten Fragen moderner Arbeitswelt beantwortet: Können Beschäftigte bei Lieferdiensten, Paketdiensten und Plattformunternehmen einen Betriebsrat wählen?

Die Antwort: Ja — aber nur dort, wo eine echte Führungsstruktur existiert. Ein reines Liefergebiet, gesteuert über eine App, ist kein Betrieb im Sinne des BetrVG. Die Urteile betreffen unmittelbar:

  • Alle Unternehmen mit dezentralen, digital gesteuerten Teams
  • Lieferdienste, Paketdienstleister, Plattformarbeiter
  • Remote-Teams ohne lokale Führungsstruktur

Praktische Konsequenz: Wer in der laufenden Wahlperiode (1. März – 31. Mai 2026) einen Betriebsrat bilden will, muss prüfen, ob eine organisatorische Einheit mit eigenem Leitungsapparat vor Ort existiert. Fehlt diese, ist eine Wahl anfechtbar.

2. Matrixstrukturen: Mehrfachwahlrecht für Manager

Az. 7 ABR 28/24 — 22. Mai 2025, maßgeblich für BR-Wahlen 2026

Wer in einer Matrixorganisation gleichzeitig in mehrere Betriebe eingegliedert ist, kann in jedem dieser Betriebe wahlberechtigt sein. Voraussetzung: tatsächliche Eingliederung in die dortige Arbeitsorganisation.

Das klingt technisch – hat aber massive Auswirkungen auf die Wählerliste. Fehler bei der Erfassung von Matrixmanagern können die gesamte Betriebsratswahl anfechtbar machen. Das ArbG Köln hat das in einem aktuellen einstweiligen Verfügungsverfahren (9 BVGa 2/26) bestätigt.

3. Mitbestimmung bei Matrixstruktur – § 99 BetrVG neu bewertet

Az. 1 ABR 25/24 — BAG, Beschluss vom 23. September 2025

Wann greift das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen in Konzern-Matrixstrukturen? Das BAG hat klargestellt: Nicht schon bei rein fachlicher Weisungsbefugnis. Entscheidend ist, ob der Betriebsinhaber gegenüber der Person Weisungsrechte bezüglich Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit besitzt.

Für die Praxis bedeutet das: Viele Konzerne müssen ihre internen Einstellungs- und Versetzungsprozesse im Hinblick auf § 99 BetrVG neu bewerten.

4. Betriebsrätin darf Wahlwerbung machen — auch nach Kündigung

ArbG Nürnberg, Az. 9 BVGa 3/26 — 15. Januar 2026

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat entschieden: Einer gekündigten Betriebsrätin steht das Recht zu, im Betrieb Wahlwerbung für die Betriebsratswahl zu betreiben. Das Hausrecht des Arbeitgebers tritt in diesem Fall hinter das verfassungsrechtlich geschützte Interesse an einer freien Betriebsratswahl zurück.

Ein starkes Signal: Betriebe können sich nicht durch Kündigung aktiver Betriebsratsmitglieder gegen unerwünschte Wahlkampagnen absichern.

5. EU AI Act — das Mitbestimmungsthema des Jahres

Noch kein Urteil — aber schon heute die wichtigste rechtliche Baustelle für HR und Betriebsräte: Ab August 2026 gilt der EU AI Act vollständig. KI-Systeme im HR-Bereich (Recruiting, Leistungsbeurteilung, Dienstplanung) gelten dabei häufig als Hochrisiko-KI — mit umfangreichen Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat.

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrecht bei jeder technischen Einrichtung, die objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Das gilt für praktisch jedes KI-System im HR.

Was das für Sie bedeutet — jetzt handeln

  • Betriebsstruktur prüfen: Ist Ihre Organisationsform betriebsratsfähig? Besonders bei Remote-Teams.
  • Wählerliste sorgfältig erstellen: Matrix-Manager korrekt erfassen — Fehler hier gefährden die ganze Wahl.
  • § 99-Prozesse überprüfen: Welche Einstellungen brauchen Betriebsratszustimmung?
  • KI-Bestandsaufnahme: Welche KI-Systeme nutzen Sie im HR? Informationspflicht gegenüber Betriebsrat prüfen.
  • Betriebsvereinbarungen vorbereiten: Für KI-Systeme rechtzeitig Betriebsvereinbarungen aushandeln.

Interessantes Thema?

Lassen Sie uns darüber sprechen, wie wir das in Ihrem Unternehmen umsetzen können.