Betriebsratswahlen 2026: Der Startschuss ist gefallen – was jetzt gilt
Das BAG hat Ende Januar die Spielregeln neu geschrieben. Was Unternehmen mit Matrixstrukturen und digitalen Teams jetzt wissen müssen.
Hinweis des Autors
Dies ist meine persönliche Einschätzung auf Basis der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzeslage. Für verbindliche Beratung wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Seit dem 1. März 2026 läuft die offizielle Wahlperiode für Betriebsratswahlen in Deutschland – und sie läuft bis zum 31. Mai 2026. Für Unternehmen und Beschäftigte bedeutet das: Die nächsten Wochen sind arbeitsrechtlich hochrelevant.
Gleichzeitig hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Ende Januar 2026 gleich drei wegweisende Entscheidungen zum Betriebsbegriff und zum Wahlrecht in modernen Organisationsformen gefällt – Urteile, die die Wahlperiode 2026 maßgeblich prägen.
Das BAG zur Frage: Was ist überhaupt ein „Betrieb"?
In drei Entscheidungen vom 28. Januar 2026 (Az. 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24, 7 ABR 40/24) hat das BAG klargestellt: Eine Betriebsratswahl setzt voraus, dass eine echte organisatorische Einheit mit eigenem Leitungsapparat vorliegt. Ein reines Liefergebiet eines Plattformarbeitgebers – ohne eigene Führungsstruktur – ist kein Betrieb im Sinne des BetrVG.
Was das bedeutet: Gerade für Unternehmen mit digitalen, dezentralen oder matrixartigen Strukturen stellen sich zum Wahlbeginn 2026 grundlegende Fragen. Wo beginnt ein Betrieb? Wer ist zuständig für das Wahlrecht der Beschäftigten?
Matrixstrukturen: Mehrfaches Wahlrecht möglich
Bereits im Mai 2025 hatte das BAG (Az. 7 ABR 28/24) entschieden: Führungskräfte in Matrixorganisationen, die gleichzeitig in mehrere Betriebe eingegliedert sind, können in jedem dieser Betriebe wahlberechtigt sein – vorausgesetzt, sie sind tatsächlich in die dortige Arbeitsorganisation eingebunden.
Das klingt technisch – hat aber erhebliche praktische Konsequenzen für die Erstellung der Wählerlisten. Ein Fehler hier kann die gesamte Wahl gefährden (vgl. ArbG Köln, 28.01.2026 – 9 BVGa 2/26).
Neu: Online-Betriebsratswahlen erstmals möglich
Erstmals können Betriebsratswahlen 2026 auch elektronisch durchgeführt werden – allerdings nur, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber sich einigen und BSI-zertifizierte Systeme eingesetzt werden. Eine einvernehmliche Lösung und die Einhaltung hoher technischer Standards sind Voraussetzung.
Neue Vergütungsregeln schaffen mehr Klarheit
Der Bundestag hat eine Neuregelung zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern (§ 37 Abs. 4 BetrVG) beschlossen. Ziel: mehr Rechtssicherheit beim Thema „hypothetische Betriebsratskarriere" und beim Begünstigungsverbot. Das Ehrenamtsprinzip bleibt dabei unberührt.
Was jetzt zu tun ist
- ✅ Die Betriebsstruktur klären – gerade bei Remote-Teams und Matrixorganisationen
- ✅ Die Wählerliste sorgfältig prüfen – fehlerhafte Eintragungen können die Wahl anfechtbar machen
- ✅ Den Wahlvorstand rechtlich begleiten – gerade bei Erstgründungen
- ✅ Das Thema Online-Wahl prüfen, wenn gewünscht
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Lassen Sie uns darüber sprechen, wie wir die Wahlperiode in Ihrem Unternehmen begleiten können.