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SGB IX § 167 Abs. 2 • Arbeitsgericht Köln · 17 Ca 4740/25

BEM: Keine Sanktionen bei Ablehnung durch den Mitarbeiter

⚖️ Der Fall / Die Entscheidung

Die Teilnahme am BEM ist absolut freiwillig. Der Arbeitgeber darf keine Druckmittel anwenden, um die Zustimmung zu erzwingen. Eine fehlerhafte Aufklärung führt zur Unwirksamkeit des Verfahrens.

❗ Was bedeutet das für die Praxis?

Druck oder „gut gemeinte“ Drohungen im Einladungsschreiben machen das gesamte BEM-Verfahren rechtlich wertlos. Im Kündigungsschutzprozess fällt dies dem Arbeitgeber zur Last.

💡 Experten-Empfehlung

Überarbeiten Sie Ihre BEM-Einladungstexte. Der Fokus muss auf der Unterstützungsleistung liegen, nicht auf den Konsequenzen einer Ablehnung.

Sie möchten wissen, wie dieses Urteil konkret auf Ihre Betriebsvereinbarungen oder Ihre aktuelle Situation anzuwenden ist?