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BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 • Bundesarbeitsgericht (BAG) · 1 ABR 16/23

Mithören in Echtzeit: Headsets als Überwachungseinrichtung

⚖️ Der Fall / Die Entscheidung

Systeme, die das Mithören der Kommunikation in Echtzeit ermöglichen, unterliegen der Mitbestimmung – auch wenn keine Speicherung oder Aufzeichnung der Gespräche erfolgt.

❗ Was bedeutet das für die Praxis?

Die bloße technische „Eignung“ zur Überwachung reicht aus. Arbeitgeber müssen den Betriebsrat einbinden, bevor sie moderne Kommunikationsmittel einführen, die Leistungs- oder Verhaltenskontrollen ermöglichen.

💡 Experten-Empfehlung

Prüfen Sie Ihre Kommunikationslösungen (Teams, Headset-Software etc.) auf Überwachungsfunktionen. Eine BV zur IT-Nutzung sollte diese Funktionen explizit regeln oder ausschließen.

Sie möchten wissen, wie dieses Urteil konkret auf Ihre Betriebsvereinbarungen oder Ihre aktuelle Situation anzuwenden ist?