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BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 Bundesarbeitsgericht (BAG) · 1 ABR 16/23

Mithören in Echtzeit: Headsets als Überwachungseinrichtung

⚖️ Der Fall / Die Entscheidung

Systeme, die das Mithören der Kommunikation in Echtzeit ermöglichen, unterliegen der Mitbestimmung – auch wenn keine Speicherung oder Aufzeichnung der Gespräche erfolgt.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die bloße technische „Eignung“ zur Überwachung reicht aus. Arbeitgeber müssen den Betriebsrat einbinden, bevor sie moderne Kommunikationsmittel einführen, die Leistungs- oder Verhaltenskontrollen ermöglichen.

💡 Experten-Empfehlung

Prüfen Sie Ihre Kommunikationslösungen (Teams, Headset-Software etc.) auf Überwachungsfunktionen. Eine BV zur IT-Nutzung sollte diese Funktionen explizit regeln oder ausschließen.

Sie möchten wissen, wie dieses Urteil konkret auf Ihre Betriebsvereinbarungen oder Ihre aktuelle Situation anzuwenden ist?