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SGB IX § 167 Abs. 2 • Arbeitsgericht Köln · 17 Ca 4740/25
BEM: Keine Sanktionen bei Ablehnung durch den Mitarbeiter
⚖️ Der Fall / Die Entscheidung
Die Teilnahme am BEM ist absolut freiwillig. Der Arbeitgeber darf keine Druckmittel anwenden, um die Zustimmung zu erzwingen. Eine fehlerhafte Aufklärung führt zur Unwirksamkeit des Verfahrens.
❗ Was bedeutet das für die Praxis?
Druck oder „gut gemeinte“ Drohungen im Einladungsschreiben machen das gesamte BEM-Verfahren rechtlich wertlos. Im Kündigungsschutzprozess fällt dies dem Arbeitgeber zur Last.
💡 Experten-Empfehlung
Überarbeiten Sie Ihre BEM-Einladungstexte. Der Fokus muss auf der Unterstützungsleistung liegen, nicht auf den Konsequenzen einer Ablehnung.
Sie möchten wissen, wie dieses Urteil konkret auf Ihre Betriebsvereinbarungen oder Ihre aktuelle Situation anzuwenden ist?