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SGB IX § 167 Abs. 2 Arbeitsgericht Köln · 17 Ca 4740/25

BEM: Keine Sanktionen bei Ablehnung durch den Mitarbeiter

⚖️ Der Fall / Die Entscheidung

Die Teilnahme am BEM ist absolut freiwillig. Der Arbeitgeber darf keine Druckmittel anwenden, um die Zustimmung zu erzwingen. Eine fehlerhafte Aufklärung führt zur Unwirksamkeit des Verfahrens.

Was bedeutet das für die Praxis?

Druck oder „gut gemeinte“ Drohungen im Einladungsschreiben machen das gesamte BEM-Verfahren rechtlich wertlos. Im Kündigungsschutzprozess fällt dies dem Arbeitgeber zur Last.

💡 Experten-Empfehlung

Überarbeiten Sie Ihre BEM-Einladungstexte. Der Fokus muss auf der Unterstützungsleistung liegen, nicht auf den Konsequenzen einer Ablehnung.

Sie möchten wissen, wie dieses Urteil konkret auf Ihre Betriebsvereinbarungen oder Ihre aktuelle Situation anzuwenden ist?