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BetrVG § 50 Abs. 1 LAG Düsseldorf · 12 TaBV 45/25

Mobile Arbeit: Endstation GBR? Zuständigkeit bei Konzernrichtlinien

⚖️ Der Fall / Die Entscheidung

Die Einführung von Mobile Arbeit kann nicht pauschal dem Gesamtbetriebsrat (GBR) zugewiesen werden. Wenn eine individuelle Regelung in den Betrieben vor Ort möglich ist, bleibt der örtliche Betriebsrat zuständig.

Was bedeutet das für die Praxis?

Arbeitsgeber können Verhandlungen nicht einfach auf die Konzernebene „hochziehen“, um lokale Besonderheiten zu umgehen. Dies stärkt die Rechte der örtlichen Gremien massiv.

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